1. Dies sind die Rechte, die du ihnen vorlegen sollst:
2. ›Wenn du einen hebräischen Knecht kaufst, soll er dir sechs Jahre dienen; im siebten Jahr aber soll er umsonst freigelassen werden.
3. Ist er ohne Frau gekommen, so soll er auch ohne Frau ausziehen; ist er aber mit seiner Frau gekommen, so soll seine Frau mit ihm ausziehen.
4. Hat ihm sein Herr eine Frau gegeben und sie hat ihm Söhne oder Töchter geboren, so sollen die Frau und die Kinder seinem Herrn gehören, er aber soll ohne Frau ausziehen.
5. Spricht aber der Knecht: Ich habe meinen Herrn lieb und auch meine Frau und meine Kinder, ich will nicht frei werden,
6. so bringe ihn sein Herr vor Gott und stelle ihn an die Tür oder den Pfosten, und sein Herr durchbohre ihm mit einem Pfriem sein Ohr, und er sei für immer sein Knecht.
7. Verkauft jemand seine Tochter als Magd, so soll sie nicht wie die Knechte freigelassen werden.
8. Gefällt sie aber ihrem Herrn nicht, der sie für sich bestimmt hat, so soll er sie auslösen lassen. Aber er hat keine Macht, sie unter ein fremdes Volk zu verkaufen, weil er sie verschmäht hat.
9. Hat er sie für seinen Sohn bestimmt, so soll er nach dem Recht der Töchter an ihr tun.
10. Nimmt er sich aber eine andere, so soll er an ihrer Nahrung, Kleidung und an der ehelichen Pflicht nichts abbrechen.
11. Tut er ihr diese drei Dinge nicht, so soll sie umsonst freigelassen werden, ohne Lösegeld.Todeswürdige Vergehen
12. Wer einen Menschen schlägt, sodass er stirbt, der soll des Todes sterbe.
13. Hat er ihm aber nicht nachgestellt, sondern hat Gott es seiner Hand geschehen lassen, so will ich dir einen Ort bestimmen, wohin er fliehen soll.
14. Wenn aber jemand an seinem Nächsten frevelhaft handelt und ihn mit Hinterlist erschlägt, so sollst du ihn von meinem Altar wegnehmen, damit man ihn tötet.
15. Wer seinen Vater oder seine Mutter schlägt, der soll des Todes sterben.
16. Wer einen Menschen raubt, sei es, dass er ihn verkauft oder dass man ihn bei ihm findet, der soll des Todes sterben.
17. Wer seinem Vater oder seiner Mutter flucht, der soll des Todes sterben.
18. Wenn Männer miteinander streiten und einer schlägt den andern mit einem Stein oder mit der Faust, sodass er nicht stirbt, aber im Bett liegen muss:
19. wenn er wieder aufsteht, sodass er am Stock ausgehen kann, so soll der, der ihn schlug, nicht bestraft werden; nur soll er ihm bezahlen, was er versäumt hat, und das Arztgeld geben.
20. Wer seinen Knecht oder seine Magd mit einem Stock schlägt, sodass sie unter seinen Händen sterben, der soll dafür bestraft werden.
21. Bleiben sie aber einen oder zwei Tage am Leben, so soll er dafür nicht bestraft werden; denn es ist sein Geld.
22. Wenn Männer miteinander streiten und stoßen eine schwangere Frau, sodass ihr die Frucht abgeht, sie sonst aber keinen Schaden erleidet, so soll man ihn um Geld strafen, wie viel der Ehemann der Frau ihm auferlegt, und er soll es geben nach dem Urteil der Schiedsrichter.
23. Entsteht aber ein Schaden daraus, so sollst du geben Leben um Leben,
24. Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß,
25. Brandmal um Brandmal, Wunde um Wunde, Strieme um Strieme.
26. Wenn jemand seinen Knecht oder seine Magd ins Auge schlägt und es zerstört, der soll sie für das Auge freilassen.
27. Desgleichen, wenn er seinem Knecht oder seiner Magd einen Zahn ausschlägt, soll er sie für den Zahn freilassen.
28. Wenn ein Ochse einen Mann oder eine Frau stößt, sodass sie sterben, so soll man den Ochsen steinigen und sein Fleisch nicht essen; aber der Besitzer des Ochsen soll nicht bestraft werden.
29. Ist aber der Ochse zuvor stößig gewesen und seinem Besitzer war es bekannt, er hat ihn aber nicht verwahrt, und er tötet dann einen Mann oder eine Frau, so soll man den Ochsen steinigen, und auch sein Besitzer soll sterben.
30. Wird man ihm aber ein Lösegeld auferlegen, so soll er geben, was man ihm auferlegt, um sein Leben auszulösen.
31. Nach demselben Recht soll man mit ihm verfahren, wenn er einen Sohn oder eine Tochter stößt.
32. Stößt aber der Ochse einen Knecht oder eine Magd, so soll der Besitzer ihrem Herrn dreißig Schekel Silber geben, und den Ochsen soll man steinigen.
33. Wenn jemand eine Grube öffnet oder wenn jemand eine Grube gräbt und deckt sie nicht zu, und es fällt ein Ochse oder Esel hinein,
34. so soll der Besitzer der Grube Ersatz leisten: er soll dem andern Geld bezahlen; aber das tote Tier soll ihm gehören.
35. Wenn jemandes Ochse den Ochsen eines andern stößt, sodass er stirbt, so sollen sie den lebendigen Ochsen verkaufen, das Geld teilen und das tote Tier auch teilen.
36. Ist es aber bekannt gewesen, dass der Ochse zuvor stößig war, und sein Besitzer hat ihn nicht verwahrt, so soll er einen Ochsen für den andern erstatten und das tote Tier haben.
37. Wenn jemand einen Ochsen oder ein Schaf stiehlt und es schlachtet oder verkauft, so soll er fünf Ochsen für einen Ochsen und vier Schafe für ein Schaf wiedergeben.