1. Wenn ein Dieb beim Einbruch ergriffen und dabei geschlagen wird, sodass er stirbt, so hat man keine Blutschuld.
2. Ist aber die Sonne über ihm aufgegangen, so hat man Blutschuld. Ein Dieb soll wiedererstatten; hat er nichts, so verkaufe man ihn um den Wert des Gestohlenen.
3. Findet man bei ihm das Gestohlene lebendig, sei es ein Ochse, Esel oder Schaf, so soll er es zweifach erstatten.
4. Wenn jemand einen Acker oder Weinberg beschädigt, indem er sein Vieh frei laufen und eines andern Acker abweiden lässt, so soll er es mit dem Besten seines Ackers und mit dem Besten seines Weinbergs erstatten.
5. Wenn ein Feuer ausbricht und die Dornen ergreift und einen Garbenhaufen verbrennt oder das Getreide, das noch steht, oder das Feld, so soll der Ersatz leisten, der das Feuer angezündet hat.
6. Wenn jemand seinem Nächsten Geld oder Geräte zu verwahren gibt und es ihm aus seinem Haus gestohlen wird: Findet man den Dieb, so soll er es zweifach erstatten;
7. findet man den Dieb nicht, so soll der Hausherr vor Gott treten, ob er nicht seine Hand an die Habe seines Nächsten gelegt habe.
8. Wenn einer den andern einer Veruntreuung beschuldigt, um Ochs, Esel, Schaf, Kleider oder um etwas, was verloren gegangen ist, so soll die Sache der beiden vor Gott kommen. Wen Gott für schuldig erklärt, der soll es seinem Nächsten zweifach erstatten.
9. Wenn jemand seinem Nächsten einen Esel, einen Ochsen, ein Schaf oder irgendein Tier in Verwahrung gibt und es ihm stirbt, zu Schaden kommt oder ihm weggetrieben wird, ohne dass es jemand sieht,
10. so soll es unter ihnen zu einem Eid bei dem Herrn kommen, ob er nicht seine Hand an die Habe seines Nächsten gelegt hat; und der Besitzer soll es annehmen, sodass jener nicht bezahlen muss.
11. Stiehlt es ihm aber ein Dieb, so soll er es seinem Besitzer bezahlen.
12. Wird es aber zerrissen, soll er es zum Zeugnis herbeibringen; er braucht das Zerrissene nicht zu bezahlen.
13. Wenn es jemand von seinem Nächsten leiht und es zu Schaden kommt oder stirbt, wenn sein Besitzer nicht dabei ist, so soll er es bezahlen.
14. Ist sein Besitzer dabei, soll er es nicht bezahlen. Wenn es gemietet war, so geht es auf sein Mietgeld.
15. Wenn jemand eine Jungfrau beredet, die noch nicht verlobt ist, und bei ihr liegt, so soll er den Brautpreis für sie geben und sie zur Frau nehmen.
16. Weigert sich aber ihr Vater, sie ihm zu geben, soll er Geld abwiegen, so viel einer Jungfrau als Brautpreis gebührt.
17. Die Zauberinnen sollst du nicht leben lassen.
18. Wer bei einem Vieh liegt, der soll des Todes sterben.
19. Wer den Göttern opfert und nicht dem Herrn allein, der soll dem Bann verfallen.
20. Einen Fremden sollst du nicht bedrängen noch unterdrücken; denn ihr seid auch Fremde in Ägypten gewesen.
21. Ihr sollt Witwen und Waisen nicht bedrücken.
22. Wirst du sie bedrücken und sie schreien zu mir, so werde ich ihr Schreien erhören;
23. und mein Zorn wird entbrennen, sodass ich euch mit dem Schwert töte und eure Frauen zu Witwen und eure Kinder zu Waisen werden.
24. Wenn du einem aus meinem Volk, der arm ist bei dir, Geld leihst, so sollst du nicht wie ein Wucherer an ihm handeln; du sollst ihm keine Zinsen auferlegen.
25. Wenn du von deinem Nächsten einen Mantel zum Pfand nimmst, sollst du ihn zurückgeben, bevor die Sonne untergeht,
26. denn sein Mantel ist seine einzige Decke für seine Haut; worin soll er sonst schlafen? Wird er aber zu mir schreien, so werde ich ihn erhören, denn ich bin gnädig.
27. Gott sollst du nicht lästern, und einem Obersten in deinem Volk sollst du nicht fluchen.
28. Die Fülle deines Ertrags und den Saft deiner Kelter sollst du nicht zurückhalten. Deinen ersten Sohn sollst du mir geben.
29. So sollst du auch mit deinem Ochsen und deinen Schafen tun. Sieben Tage lass es bei seiner Mutter sein, am achten Tag sollst du es mir geben.
30. Ihr sollt mir heilige Menschen sein; darum sollt ihr kein Fleisch essen, das auf dem Feld von Tieren zerrissen ist, sondern es vor die Hunde werfen.