4.Mose Kapitel 35

1. Und der Herr redete mit Mose in den Ebenen Moabs am Jordan gegenüber Jericho und sagte:

2. »Gebiete den Kindern Israel, dass sie von ihrem Erbbesitz den Leviten Städte zur Wohnung geben; auch das Weideland um die Städte her sollt ihr den Leviten geben,

3. damit sie in den Städten wohnen und auf den Weiden ihr Vieh, ihren Besitz und alle ihre Tiere haben können.

4. Das Weideland vor den Städten, die ihr den Leviten gebt, soll sich tausend Ellen weit hinaus rings um die Stadtmauer erstrecken.

5. So sollt ihr außerhalb der Stadt abmessen: nach der Ostseite hin zweitausend Ellen, an der Südseite zweitausend Ellen, an der Westseite zweitausend Ellen und an der Nordseite zweitausend Ellen, sodass die Stadt in der Mitte ist. Das soll das Weideland ihrer Städte sein.

6. Und unter den Städten, die ihr den Leviten geben werdet, sollt ihr sechs Freistädte bestimmen, damit dahin fliehe, wer einen Totschlag begangen hat. Und ihr sollt noch 42 Städte dazugeben,

7. sodass alle Städte, die ihr den Leviten gebt, 48 Städte sind mit ihrem Weideland.

8. Und die Städte, die ihr vom Besitz der Kinder Israel geben sollt – von denen, die viel besitzen, sollt ihr mehr geben, und von denen, die wenig besitzen, sollt ihr weniger geben–: jeder soll nach seinem Erbteil, das ihm zugeteilt wird, von seinen Städten den Leviten geben.«

9. Und der Herr redete mit Mose und sagte:

10. »Rede mit den Kindern Israel und sage ihnen: ›Wenn ihr über den Jordan ins Land Kanaan kommt,

11. sollt ihr Städte auswählen, damit sie für euch Freistädte sind, wohin fliehe, wer aus Versehen einen Totschlag begeht.

12. Und solche Städte sollen unter euch eine Zuflucht vor dem Bluträcher sein, damit der nicht sterben muss, der einen Totschlag begangen hat, bis er vor der Gemeinde vor Gericht gestanden hat.

13. Und die Städte, die ihr geben sollt – sechs Freistädte sollen es für euch sein.

14. Drei Städte sollt ihr diesseits des Jordan geben, und drei Städte sollt ihr im Land Kanaan geben; Freistädte sollen es sein.

15. Das sind die sechs Freistädte für die Kinder Israel, die Fremden und die Gäste unter euch, damit dahin fliehe, wer aus Versehen einen Totschlag begangen hat.

16. Wer jemanden mit einem Eisen schlägt, sodass er stirbt, der ist ein Totschläger; der Totschläger soll des Todes sterben.

17. Trifft er ihn mit einem Stein in der Hand, mit dem jemand getötet werden kann, sodass er daran stirbt, so ist er ein Totschläger; der Totschläger soll des Todes sterben.

18. Schlägt er ihn mit einem hölzernen Gerät, mit dem jemand totgeschlagen werden kann, sodass er stirbt, so ist er ein Totschläger; der Totschläger soll des Todes sterben.

19. Der Bluträcher soll den Totschläger töten; wo er ihm begegnet, soll er ihn töten.

20. Stößt er ihn aus Hass oder wirft etwas mit Absicht auf ihn, sodass er stirbt,

21. oder schlägt er ihn aus Feindschaft mit seiner Hand, sodass er stirbt, so soll der des Todes sterben, der ihn geschlagen hat, denn er ist ein Totschläger. Der Bluträcher soll den Totschläger töten, wo er ihm begegnet.

22. Wenn er ihn aber aus Versehen stößt, ohne Feindschaft, oder wirft irgendetwas auf ihn ohne Absicht

23. oder er wirft einen Stein auf ihn, durch den man sterben kann, und er hat es nicht gesehen, sodass jener stirbt, und er ist nicht sein Feind, wollte ihm auch nichts Böses antun,

24. so soll die Gemeinde zwischen dem, der geschlagen hat, und dem Bluträcher nach diesen Rechtsordnungen das Urteil fällen.

25. Und die Gemeinde soll den Totschläger aus der Hand des Bluträchers retten und soll ihn zu der Freistadt zurückbringen lassen, wohin er geflohen war; und er soll dort bleiben, bis der Hohepriester stirbt, den man mit dem heiligen Öl gesalbt hat.

26. Geht aber der Totschläger über die Grenze seiner Freistadt, wohin er geflohen ist,

27. und der Bluträcher findet ihn außerhalb der Grenze seiner Freistadt und schlägt ihn tot, so soll er des Blutes nicht schuldig sein.

28. Denn er sollte bis zum Tod des Hohepriesters in seiner Freistadt bleiben; nach dem Tod des Hohepriesters darf der Totschläger in das Land seines Erbbesitzes zurückkehren.

29. Das soll euch Gesetz und Recht sein bei euren Nachkommen, überall, wo ihr wohnt.

30. Erschlägt jemand einen Menschen, so soll man den Totschläger auf Aussagen von Zeugen hin töten. Ein einzelner Zeuge aber soll nicht gegen einen Menschen aussagen, um ihn zu Tode zu bringen.

31. Ihr sollt kein Lösegeld nehmen für das Leben des Totschlägers, der des Todes schuldig ist; er soll des Todes sterben.

32. Ihr auch sollt kein Lösegeld nehmen für den, der zur Freistadt geflohen ist, damit er zurückkehre, um im Land zu wohnen, bis der Priester sterbe.

33. Entweiht das Land nicht, in dem ihr wohnt; denn das Blut entweiht das Land, und das Land kann nicht vom Blut entsühnt werden, das darin vergossen wird, außer durch das Blut dessen, der es vergossen hat.

34. Verunreinigt das Land nicht, in dem ihr wohnt, in dem ich auch wohne; denn ich bin der Herr, der inmitten der Kinder Israel wohnt.‹« a