3.Mose Kapitel 13

1. Und der Herr redete mit Mose und Aaron und sagte:

2. »Wenn bei einem Menschen auf der Haut seines Fleisches eine Erhöhung, ein Ausschlag oder ein weißer Flecken entsteht und auf der Haut seines Fleisches zu einem Aussatzmal wird, so soll man ihn zum Priester Aaron führen oder zu einem seiner Söhne, den Priestern.

3. Wenn der Priester das Mal auf der Haut des Fleisches sieht und findet, dass die Haare in dem Mal weiß geworden sind und die Stelle tiefer erscheint als die übrige Haut seines Fleisches, so ist es ein Aussatzmal. Sieht das der Priester, so soll er ihn unrein sprechen.

4. Wenn aber ein weißer Flecken auf der Haut des Fleisches ist und doch die Stelle nicht tiefer erscheint als die übrige Haut und die Haare nicht weiß geworden sind, so soll der Priester ihn für sieben Tage einschließen.

5. Und besieht ihn der Priester am siebten Tag und findet, dass das Mal geblieben ist, wie er es zuvor gesehen hat, und hat nicht weiter gefressen auf der Haut, so soll ihn der Priester nochmals für sieben Tage einschließen.

6. Und wenn der Priester ihn zum zweiten Mal am siebten Tag besieht und findet, dass das Mal blass geworden ist und nicht weiter gefressen hat auf der Haut, so soll der Priester ihn rein sprechen; denn es ist ein Ausschlag. Und er soll seine Kleider waschen, so ist er rein.

7. Wenn aber der Ausschlag weiter frisst auf der Haut, nachdem er vom Priester besehen worden ist, ob er rein ist, so soll er zum zweiten Mal vom Priester besehen werden.

8. Wenn ihn dann der Priester besieht und findet, dass der Ausschlag weiter gefressen hat auf der Haut, so soll ihn der Priester unrein sprechen; es ist Aussatz.

9. Wenn ein Aussatzmal an einem Menschen ist, so soll man ihn zum Priester bringen.

10. Wenn der Priester ihn besieht und findet, dass eine weiße Erhöhung auf der Haut ist, die Haare dort weiß geworden sind und wildes Fleisch in der Erhöhung ist,

11. so ist es ein alter Aussatz auf der Haut des Fleisches. Darum soll ihn der Priester unrein sprechen und ihn nicht einschließen; denn er ist schon unrein.

12. Wenn aber der Aussatz auf der Haut aufbricht und die Plage die ganze Haut bedeckt, vom Kopf bis zu den Füßen, alles, was dem Priester vor Augen sein mag,

13. wenn dann der Priester ihn besieht und findet, dass der Aussatz den ganzen Körper bedeckt hat, so soll er ihn rein sprechen, weil alles an ihm weiß geworden ist; er ist rein.

14. An dem Tag aber, da wildes Fleisch an ihm gesehen wird, ist er unrein.

15. Und wenn der Priester das wilde Fleisch sieht, soll er ihn unrein sprechen, denn das wilde Fleisch ist unrein; es ist Aussatz.

16. Verändert sich aber das wilde Fleisch und wird wieder weiß, so soll er zum Priester kommen.

17. Und wenn ihn der Priester besieht und findet, dass das Mal weiß geworden ist, soll der Priester ihn rein sprechen; er ist rein.

18. Wenn an jemandes Fleisch an der Haut ein Geschwür entsteht und wieder heilt,

19. danach an der Stelle des Geschwürs eine weiße Erhöhung oder ein weißrötlicher Fleck entsteht, so soll er vom Priester besehen werden.

20. Wenn ihn der Priester besieht und findet, dass die Stelle tiefer erscheint als die übrige Haut und das Haar weiß geworden ist, so soll der Priester ihn unrein sprechen; es ist das Mal des Aussatzes, der in dem Geschwür ausgebrochen ist.

21. Besieht ihn aber der Priester und findet, dass die Haare nicht weiß sind und die Stelle nicht tiefer ist als die übrige Haut und blass geworden ist, so soll der Priester ihn für sieben Tage einschließen.

22. Frisst es weiter auf der Haut, so soll der Priester ihn unrein sprechen; es ist ein Aussatzmal.

23. Bleibt aber der weiße Flecken so stehen und frisst nicht weiter, so ist es die Narbe von dem Geschwür, und der Priester soll ihn rein sprechen.

24. Wenn sich jemand an der Haut am Feuer brennt und das wilde Fleisch des Brandmals ein weißrötlicher oder weißer Flecken ist

25. und der Priester ihn besieht und findet das Haar an dem Brandmal weiß geworden und die Stelle tiefer erscheint als die übrige Haut, so ist es Aussatz, der in dem Brandmal ausgebrochen ist. Darum soll ihn der Priester unrein sprechen; es ist ein Aussatzmal.

26. Besieht ihn aber der Priester und findet, dass die Haare im Brandmal nicht weiß geworden sind und es nicht tiefer ist als die übrige Haut und dazu blass geworden ist, so soll der Priester ihn für sieben Tage einschließen,

27. und am siebten Tag soll der Priester ihn besehen. Hat es weiter gefressen auf der Haut, so soll der Priester ihn unrein sprechen; es ist ein Aussatzmal.

28. Ist aber der Flecken an seiner Stelle stehen geblieben und hat nicht weiter gefressen auf der Haut und ist dazu blass geworden, so ist es die Erhöhung des Brandmals. Und der Priester soll ihn rein sprechen, denn es ist die Narbe des Brandmals.

29. Wenn ein Mann oder eine Frau auf dem Kopf oder am Bart ein Mal hat

30. und der Priester das Mal besieht und findet, dass die Stelle tiefer erscheint als die übrige Haut und das Haar dort goldgelb und dünn ist, so soll der Priester ihn unrein sprechen; denn es ist Grind, es ist der Aussatz des Kopfes oder des Bartes.

31. Besieht aber der Priester das Mal des Grindes und findet, dass es nicht tiefer anzusehen ist als die übrige Haut und das Haar darin nicht schwarz ist, soll der Priester ihn für sieben Tage einschließen.

32. Und wenn der Priester am siebten Tag das Mal besieht und findet, dass der Grind nicht weiter gefressen hat und kein goldgelbes Haar da ist und der Grind nicht tiefer erscheint als die übrige Haut,

33. so soll er sich scheren; doch den Grind soll er nicht scheren. Und der Priester soll ihn noch einmal für sieben Tage einschließen.

34. Und wenn der Priester ihn am siebten Tag besieht und findet, dass der Grind nicht weiter gefressen hat auf der Haut und nicht tiefer erscheint als die übrige Haut, so soll der Priester ihn rein sprechen, und er soll seine Kleider waschen, dann ist er rein.

35. Frisst aber der Grind weiter auf der Haut, nachdem er rein gesprochen ist,

36. und der Priester besieht ihn und findet, dass der Grind weiter gefressen hat auf der Haut, so soll der Priester nicht mehr danach fragen, ob die Haare goldgelb sind; er ist unrein.

37. Ist aber in seinen Augen der Grind stehen geblieben und schwarzes Haar darin aufgegangen, so ist der Grind heil, und er ist rein. Darum soll ihn der Priester rein sprechen.

38. Wenn bei einem Mann oder einer Frau auf der Haut ihres Fleisches weiße Flecken entstehen

39. und der Priester sie besieht und findet, dass in der Haut ihres Fleisches blasse weiße Flecken sind, so ist es ein gutartiger Ausschlag, der auf der Haut ausgebrochen ist; er ist rein.

40. Wenn einem Mann die Kopfhaare ausfallen, sodass er kahl wird, der ist rein.

41. Fallen sie ihm vorn am Kopf aus und entsteht vorn eine Glatze, so ist er rein.

42. Wenn aber vorn oder hinten an der Glatze ein weißrötliches Mal entsteht, so ist es Aussatz, der vorn oder hinten an der Glatze ausgebrochen ist.

43. Wenn ihn der Priester besieht und findet, dass eine weißrötliche Erhöhung vorn oder hinten an seiner Glatze ist, sodass es aussieht wie sonst der Aussatz auf der Haut des Körpers,

44. so ist er aussätzig und unrein, und der Priester soll ihn unrein sprechen; er hat das Aussatzmal an seinem Kopf.

45. Der Aussätzige aber, an dem das Mal ist, dessen Kleider sollen zerrissen sein, das Kopfhaar lose und die Lippen verhüllt, und er soll rufen: ›Unrein, unrein!‹

46. Solange das Mal an ihm ist, soll er unrein sein; unrein ist er und allein soll er wohnen, und seine Wohnung soll außerhalb des Lagers sein.

47. Wenn an einem Kleid ein Aussatzmal ist, sei es wollen oder leinen,

48. an Gewebtem oder Gewirktem, sei es leinen oder wollen, oder an einem Fell oder an allem, was aus Fellen gemacht wird,

49. und wenn das Mal am Kleid, am Fell, am Gewebten, am Gewirkten oder an irgendeinem Ding, das von Fellen gemacht ist, grünlich oder rötlich ist, so ist das ein Mal des Aussatzes; darum soll es der Priester besehen.

50. Und wenn der Priester das Mal besehen hat, soll er es für sieben Tage einschließen.

51. Wenn er am siebten Tag sieht, dass das Mal weiter gefressen hat am Kleid, am Gewebten oder am Gewirkten, am Fell oder an allem, was man aus Fellen macht, so ist das Mal ein fressender Aussatz, und es ist unrein.

52. Und man soll das Kleid, das Gewebte oder das Gewirkte verbrennen, sei es wollen oder leinen, oder allerlei Fellwerk, worin ein solches Mal ist; denn es ist fressender Aussatz, und man soll es mit Feuer verbrennen.

53. Wenn aber der Priester es besieht und findet, dass das Mal nicht weiter gefressen hat am Kleid, am Gewebten, am Gewirkten oder an allerlei Fellwerk,

54. so soll der Priester gebieten, dass man das wasche, woran das Mal ist, und er soll es für weitere sieben Tage einschließen.

55. Und wenn der Priester es besieht, nachdem das Mal gewaschen ist, und findet, dass das Mal sich nicht verändert hat vor seinen Augen und auch nicht weiter gefressen hat, so ist es unrein, und du sollst es mit Feuer verbrennen; denn es ist auf seiner Hinter- oder Vorderseite tief eingefressen.

56. Wenn aber der Priester es besieht und findet, dass das Mal nach dem Waschen blass geworden ist, so soll er es vom Kleid, vom Fell, vom Gewebten oder vom Gewirkten abreißen.

57. Wird es aber wieder gesehen am Kleid, am Gewebten, am Gewirkten oder an allerlei Fellwerk, so ist es ein ausbrechender Aussatz, und du sollst mit Feuer verbrennen, woran das Mal ist.

58. Das Kleid aber, das Gewebte, das Gewirkte oder allerlei Fellwerk, das gewaschen und von dem das Mal entfernt ist, soll man zum zweiten Mal waschen, so ist es rein.

59. Das ist das Gesetz über das Aussatzmal an Kleidern, seien sie wollen oder leinen, an Gewebtem, an Gewirktem oder an allerlei Fellwerk, um sie rein oder unrein zu sprechen.«