1. Und der Herr redete mit Mose auf dem Berg Sinai und sagte:
2. »Rede mit den Kindern Israel und sage ihnen: ›Wenn ihr in das Land kommt, das ich euch geben werde, so soll das Land dem Herrn einen Sabbat feiern.
3. Sechs Jahre lang sollst du dein Feld besäen und sechs Jahre lang deinen Weinberg beschneiden und die Früchte einsammeln,
4. aber im siebten Jahr soll ein Sabbat der Ruhe für das Land sein, ein Sabbat für den Herrn, an dem du dein Feld nicht besäen und deinen Weinberg nicht beschneiden sollst.
5. Was nach deiner Ernte von selber wächst, sollst du nicht ernten, und die Trauben, die ohne deine Arbeit wachsen, sollst du nicht lesen; ein Sabbatjahr für das Land soll es sein.
6. Was das Land während seines Sabbats trägt, davon sollt ihr essen, du und dein Knecht, deine Magd, dein Tagelöhner und deine Gäste, die sich bei dir aufhalten,
7. dein Vieh und die Tiere in deinem Land; all sein Ertrag soll zur Speise dienen.
8. Und du sollst sieben Sabbatjahre zählen, siebenmal sieben Jahre, sodass die Zeit der sieben Sabbatjahre 49 Jahre ausmacht.
9. Da sollst du am zehnten Tag des siebten Monats die Posaune blasen lassen; am Versöhnungstag sollt ihr die Posaune erschallen lassen durch euer ganzes Land.
10. Ihr sollt das fünfzigste Jahr heiligen und sollt eine Freilassung im Land ausrufen für alle, die darin wohnen; es soll ein Halljahr für euch sein. Da soll jeder bei euch wieder zu seinem Eigentum kommen und zu seiner Sippe zurückkehren;
11. denn das fünfzigste Jahr soll ein Halljahr für euch sein. Ihr sollt nicht säen und nicht ernten, was von selber wächst, auch nicht lesen, was im Weinberg ohne Arbeit wächst;
12. denn das Halljahr ist es; heilig soll es euch sein. Vom Feld weg sollt ihr essen, was es trägt.
13. In diesem Halljahr soll jeder wieder zu seinem Eigentum kommen.
14. Wenn du deinem Nächsten etwas verkaufst oder ihm etwas abkaufst, soll keiner seinen Bruder übervorteilen,
15. sondern nach der Zahl der Jahre vom Halljahr an sollst du es von ihm kaufen, und nach der Zahl der Erntejahre soll er es dir verkaufen.
16. Bleiben noch viele Jahre, so sollst du den Kaufpreis steigern, und bleiben noch wenige Jahre, sollst du den Kaufpreis verringern; denn die Zahl der Ernten verkauft er dir.
17. So übervorteile keiner seinen Nächsten, sondern fürchte dich vor deinem Gott; denn ich bin der Herr, euer Gott.
18. Darum tut nach meinen Satzungen und haltet meine Rechte, dass ihr danach handelt, damit ihr im Land sicher wohnen könnt.
19. Denn das Land soll euch seine Früchte geben, damit ihr genug zu essen habt und sicher darin wohnt.
20. Und wenn ihr sagt: Was sollen wir im siebten Jahr essen – denn wir säen nicht und sammeln auch unser Getreide nicht ein?,
21. so will ich im sechsten Jahr meinem Segen über euch gebieten, sodass es Getreide für drei Jahre bringen soll,
22. sodass ihr im achten Jahr sät und von dem alten Getreide esst bis in das neunte Jahr, sodass ihr vom alten esst, bis wieder neues Getreide kommt.
23. Darum sollt ihr das Land nicht für immer verkaufen; denn das Land gehört mir, und ihr seid Fremde und Gäste bei mir.
24. Und in dem ganzen Land eures Besitzes sollt ihr für das Land Einlösung gewähren.
25. Wenn dein Bruder verarmt und etwas von seiner Habe verkauft, so soll sein nächster Verwandter als Löser kommen und einlösen, was sein Bruder verkauft hat.
26. Wenn aber jemand keinen Löser hat und selbst so viel aufbringen kann, um es einzulösen,
27. so soll er die Jahre abrechnen, seitdem er es verkauft hat, und dem Käufer zurückgeben, was noch übrig ist, und so wieder zu seinem Eigentum kommen.
28. Kann er aber nicht so viel aufbringen, um es ihm zurückzuzahlen, so soll das, was er verkauft hat, bis zum Halljahr in der Hand des Käufers bleiben. Dann soll es frei werden und er wieder zu seinem Eigentum kommen.
29. Wer ein Wohnhaus in einer Stadt mit Mauern verkauft, der hat nach dem Verkauf ein ganzes Jahr Frist, um es wieder einzulösen; das soll die Zeit sein, in der er es einlösen kann.
30. Wenn er es nicht einlöst, bevor das ganze Jahr um ist, dann sollen der Käufer und seine Nachkommen das Haus in der ummauerten Stadt für immer behalten, und es soll im Halljahr nicht frei werden.
31. Ist es aber ein Haus auf dem Dorf, um das keine Mauer ist, dann soll man es dem Feld des Landes gleich rechnen, und es soll eingelöst werden können und im Halljahr frei werden.
32. Die Städte der Leviten aber, nämlich die Häuser in den Städten, die ihnen gehören, können von den Leviten jederzeit eingelöst werden.
33. Wenn jemand etwas von den Leviten erwirbt, dann sollen das verkaufte Haus und die Stadt, die ihnen gehört, im Halljahr frei werden; denn die Häuser in den Städten der Leviten sind ihr Besitz unter den Kindern Israel.
34. Aber das Weideland vor ihren Städten soll man nicht verkaufen; denn das ist ihr Eigentum für immer.
35. Wenn dein Bruder verarmt und neben dir nicht mehr bestehen kann, so sollst du ihm helfen, damit er wie ein Fremder oder Gast neben dir leben kann.
36. Du sollst weder Zinsen noch Wucher von ihm nehmen, sondern sollst dich vor deinem Gott fürchten, damit dein Bruder neben dir leben kann.
37. Denn du sollst ihm dein Geld nicht auf Zinsen leihen und ihm deine Speise nicht auf Wucher geben.
38. Ich bin der Herr, euer Gott, der euch aus Ägypten geführt hat, um euch das Land Kanaan zu geben und euer Gott zu sein.
39. Wenn dein Bruder neben dir verarmt und sich dir verkauft, so sollst du ihn nicht als leibeigenen Knecht dienen lassen;
40. sondern wie ein Tagelöhner, wie ein Gast soll er bei dir sein und bis zum Halljahr bei dir dienen.
41. Dann soll er frei von dir ausgehen und seine Kinder mit ihm, er soll zu seiner Sippe zurückkehren und wieder zum Eigentum seiner Väter kommen.
42. Denn sie sind meine Knechte, die ich aus Ägypten geführt habe; darum soll man sie nicht als leibeigene Knechte verkaufen.
43. Du sollst nicht mit Gewalt über sie herrschen, sondern dich vor deinem Gott fürchten.
44. Willst du aber leibeigene Knechte und Mägde haben, so sollst du sie von den Nationen kaufen, die um euch her sind,
45. und auch von den Kindern der Gäste, die sich als Fremde bei euch aufhalten, mögt ihr kaufen, und von ihren Nachkommen, die sie bei euch in eurem Land zeugen. Die mögt ihr zu eigen haben
46. und könnt sie euren Kindern nach euch zum Eigentum vererben; die könnt ihr für immer leibeigene Knechte sein lassen. Aber von euren Brüdern, den Kindern Israel, soll keiner mit Gewalt über den andern herrschen.
47. Wenn irgendein Fremder oder Gast bei dir zu Vermögen kommt und dein Bruder neben ihm verarmt und sich dem Fremden oder Gast bei dir oder jemandem aus der Familie des Fremden verkauft,
48. so soll er, nachdem er sich verkauft hat, das Recht haben, wieder frei zu werden, und es soll ihn jemand von seinen Brüdern einlösen;
49. oder sein Onkel oder der Sohn seines Onkels soll ihn einlösen, oder sonst sein nächster Blutsverwandter seiner Sippe; oder wenn er selbst so viel aufbringen kann, so soll er sich selbst einlösen.
50. Er soll mit seinem Käufer rechnen von dem Jahr an, in dem er sich ihm verkauft hatte, bis zum Halljahr. Und das Geld, um das er sich verkauft hat, soll nach der Zahl der Jahre berechnet werden, als wäre er die ganze Zeit Tagelöhner bei ihm gewesen.
51. Sind noch viele Jahre bis zum Halljahr, so soll er nach denselben von dem Geld, für das er gekauft wurde, zu seiner Einlösung zurückgeben.
52. Sind aber wenige Jahre bis zum Halljahr übrig, so soll er sie berechnen, und nach diesen Jahren zu seiner Einlösung zurückgeben.
53. Wie ein Tagelöhner soll er von Jahr zu Jahr bei ihm sein, und er soll nicht mit Gewalt über ihn herrschen vor deinen Augen.
54. Wird er aber auf diese Weise nicht eingelöst, so soll er im Halljahr frei ausgehen und seine Kinder mit ihm.
55. Denn mir gehören die Kinder Israel als Knechte; meine Knechte sind sie, die ich aus Ägypten geführt habe. Ich bin der Herr, euer Gott.